Das Betreuungsgeld wird grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld I angerechnet, es sei denn, die Eltern erhalten mehr als 300 Euro (bei zwei und mehr Kindern). Ab 300 Euro erfolgt eine Anrechnung.
Das Betreuungsgeld wird grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld I angerechnet, es sei denn, die Eltern erhalten mehr als 300 Euro (bei zwei und mehr Kindern). Ab 300 Euro erfolgt eine Anrechnung.