Die entsprechenden Vorschriften, hier besonders § 102 Betriebsverfassungsgesetz, gelten für jeden Fall der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, also auch bei fristlosen/außerordentlichen Kündigungen sowie bei Änderungskündigungen.
Die entsprechenden Vorschriften, hier besonders § 102 Betriebsverfassungsgesetz, gelten für jeden Fall der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, also auch bei fristlosen/außerordentlichen Kündigungen sowie bei Änderungskündigungen.