Ein Anspruch auf Betreuungsgeld ist nicht gegeben, wenn die Tagesmutter durch öffentliche Gelder, also durch das Jugendamt finanziert oder mitfinanziert wird. Liegt ein besonderer Härtefall vor, kann es jedoch auch in diesem Fall gezahlt werden, wenn die wöchentliche Betreuungszeit 20 Stunden nicht überschreitet. Ein solcher Härtefall ist etwa bei einer Schwerbehinderung oder schweren Erkrankung der Eltern gegeben.