Kündigungsverbote bestehen
– gegenüber betrieblichen Funktionsträgern (z. B. Betriebsräten),
– gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung,
– während der Elternzeit,
– gegenüber Auszubildenden sowie
– gegenüber Wehr- und Zivildienstleistenden.