Grundsätzlich unbegrenzt. Das Kündigungsschutzgesetz gibt hier nur Richtwerte vor. Bei Abfindungsansprüchen bei betriebsbedingten Kündigungen nach Paragraf 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist gesetzlich festgeschrieben, dass die Abfindung mindestens 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Jahr der Betriebszugehörigkeit betragen muss. Dabei werden halbe Jahre der Betriebszugehörigkeit auf volle Jahre aufgerundet (§ 1a Abs. 2 KSchG).
Bei Abfindungen, die das Arbeitsgericht gegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil festsetzt, ist die Abfindungshöhe abhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit und dem Lebensalter (§ 10 KSchG):
für Beschäftigte vor dem 50. Lebensjahr und je nach Betriebszugehörigkeit
bis zu 12 Bruttomonatsgehälter
ab Vollendung des 50. Lebensjahres und mind. 15 Jahren Betriebszugehörigkeit
bis zu 15 Bruttomonatsgehälter
ab Vollendung des 55. Lebensjahres und mind. 20 Jahren Betriebszugehörigkeit
bis zu 18 Bruttomonatsgehälter