Nach ganz überwiegender Meinung nicht. Der Betriebsrat ist nach dem Gesetz nicht zu beteiligen. Dies schließt nicht aus, dass er (freiwillig) andere Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber trifft.
Sicherlich nicht. Ist aber bereits geraume Zeit vergangen, so bedarf es einer erneuten Anhörung.
Nein, er ist auf fünf gesetzlich aufgezählte Gründe beschränkt in seinem Widerspruchsrecht. Diese betreffen vor allem mangelhafte Sozialauswahl und das Außerachtlassen anderer Beschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb oder Unternehmen.
Er kann bei aussichtslosen Klagen, unzumutbaren wirtschaftlichen Belastungen oder offensichtlich unbegründetem Widerspruch des Betriebsrats auf Antrag vom Arbeitsgericht von dieser Pflicht befreit werden.
Die entsprechenden Vorschriften, hier besonders § 102 Betriebsverfassungsgesetz, gelten für jeden Fall der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, also auch bei fristlosen/außerordentlichen Kündigungen sowie bei Änderungskündigungen.
Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, dem betroffenen Arbeitnehmer eine Kopie der Stellungnahme des Betriebsrats zusammen mit der Kündigung auszuhändigen.
Zunächst bleibt die Kündigung wirksam. Denn der Arbeitnehmer muss selbst eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen, wenn er gegen die Kündigung vorgehen will. Wenn Sie als Betriebsrat allerdings Widerspruch gegen die Kündigung einlegen, kann der Gekündigte verlangen, dass der Betrieb ihn bis zum Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiterbeschäftigt. Dies muss vor Gericht geltend gemacht werden.
Der Betriebsrat (BR) muss zwar zwingend ordnungsgemäß vor Ausspruch der Kündigung angehört werden, eine Zustimmung ist aber nicht erforderlich. Im Rahmen der Anhörung müssen ausnahmslos alle Hintergründe der Kündigung mitgeteilt werden. Ist der BR nicht oder nicht ordnungsgemäß angehört worden, ist die Kündigung unwirksam. Dies muss aber vom Arbeitnehmer geltend gemacht werden vor Gericht!